Webshops in der Europäischen Union und die Umsatzsteuer

Viele Webshops liefern innerhalb der EU Waren und Dienstleistungen an Privatkunden in andere EU-Mitgliedsstaaten.
Da diese Privatkunden nicht über eine (gültige) USt-IdNr.) dem anderen Mitgliedsstaat verfügen, kann hier nicht die Rede von einer innergemeintschastlichen Lieferung sein. Der Mehrwertsteuersatz von 0% kann in diesem Falle nicht angewendet werden. Diese Webshops unterliegen dann der Fernabsatzregelung.

Regelung des Fernabsatzes

Wenn eine Firma oder ein Unternehmer Waren an einen Abnehmer ohne USt.-Nummer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat verkauft, dann wird wird zuerst die USt. der Niederlassung des Eigentümers erhoben.

Wenn eine Firma oder ein Unternehmer Waren an einen Abnehmer ohne USt.-Nummer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat verkauft, dann wird wird zuerst die Mehrwertsteuer der Niederlassung des Eigentümers erhoben.

Das kann jedoch zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU führen, da Abnehmer logischer Weise dann die Waren in dem EU-Land kaufen würden, wo die Mehrwertsteuer am niedrigsten ist. Um diese Wettbewerbszerrungen zu verhindern, wurden Regeln für das Verkaufen an Privatkunden, Firmen und Unternehmen ohne USt.-Nummer festgelegt.

Diese Regelung wird “Fernabsatz” genannt und beinhaltet, dass der Ort der Lieferung anhand des EU-Landes bestimmt wird wo der Transport de Güter endet. Mit anderen Worten: Das Zielland.

Die Mehrwertsteuer wird somit gemäß den Rechtsvorschriften erhoben, die in dem EU-Mitgliedstaat des Ziellandes der Waren gelten.
Diese Regelung tritt in Kraft, wenn ein bestimmter Umsatz (Erwerbsschwelle) überschritten wird.

Erwerbsschwellen per Mitgliedstaat

Das Fernabsatzgesetz gilt nur, wenn der Umsatz (ohne MwSt.) Für die Lieferung der Waren an denselben EU-Mitgliedstaat im vorhergehenden Kalenderjahr oder im aktuellen Kalenderjahr die Erwerbsschwelle nicht überschreitet.
Falls im vorigen Kalenderjahr die Erwerbsschwelle (ohne MwSt.) durch Lieferungen überschritten wurde, dann gilt die Erwerbsschwelle nicht mehr für das folgende Kalenderjahr.

Wenn der Umsatz den Schwellenwert nicht überschreitet, gilt die Fernabsatzvereinbarung nicht. Hier fällt dann die Mehrwertsteuer in dem EU-Mitgliedsstaat an, wo sich der Inhaber niedergelassen hat.
In dem Fall, dass die Erwerbsschwelle zum ersten Mal überschritten wird, werden Lieferungen die die Erwerbsschwelle überschreiten sowie nachfolgende Lieferungen nicht mehr in dem EU-Mitgliedsstaat, sondern in dem Zielland durchgeführt.

Erwerbsschwellen EU-Mitgliedsstaaten 2018

Belgien EUR35.000
Ungarn
HUF 8.800.000
Zypern EUR 35.000
Finnland
EUR 35.000
GriechenlandEUR35.000
IrlandEUR35.000
ItalienEUR35.000
Lettland EUR
35.000
Litauen
EUR 35.000
Malta
EUR 35.000
Estland
EUR 35.151
Bulgarien
BGN 70.000
Groß-Britannien
GBP 70.000
Deutschland EUR 100.000
FrankreichEUR100.000
Luxemburg
EUR 100.000
Niederlande
EUR 100.000
Kroatien HRK 263.000
Dänemark
DKK 280.000
Niederlande
EUR 100.000
Österreich
EUR35.000
Polen
PLN 160.000
Portugal
EUR 35.000
Rumänien
RON118.000
Slovenien EUR35.000
Slowakei EUR35.000
Spanien EUR 35.000
Tschechien CZK1.140.000
SchwedenSEK320.000

Möglichkeiten der Fernabsatzregelung zu entgehen

Das Anwenden der Erwerbsschwelle in der EU, kann verschiedene Komplikationen herbeirufen. Ein Webshop-Inhaber muss zu allererst den Umsatz per EU-Mitgliedsstaat im Auge behalten.
Im Falle einer Überschreitung der Erwerbsschwelle, kann der Mehrwertsteuersatz des Niederlassungslandes nicht mehr erhoben werden. Ab diesem Moment muss die Mehrwertsteuer des EU-Mitgliedsstaates beibehalten werden.

Um diese Komplikationen zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass der Webshop-Inhaber die für den jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltende Fernabsatzregelung nicht anzuwenden. Alle Distanzverkäufe werden dann in dem jeweiligen Zielland besteuert.
Das Unternehmen oder der Unternehmer können somit per EU-Mitlgiedsstaat eine Entscheidung treffen.

Bei Distanzverkäufen in EU-Mitlgiedsstaaten mit niedrigem Mehrwertsteuersatz, z.B. Deutschland oder Luxemburg, können zum Beispiel die für diese Mitgliedsstaaten geltenden Erwerbsschwellen nicht angewandt werden, während diese Regelung jedoch für für andere EU-Mitgliedsstaaten gilt.

Um der Fernabsatzregelung zu entgehen, muss ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Nach Genehmigung ist die Anwendung der Fernabsatzregelung nicht notwendig.

Hohe Strafen in Belgien

Das belgische Finanzamt verordnet hohe Strafen, wenn ans Licht kommt, dass ein Unternehmen oder ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Fernabsatzregelung nicht anwendet, obwohl dieser dazu verpflichtet is. Vor allem niederländische Webshop-Inhaber geraten hierdurch regelmäßig in Schwierigkeiten, da sie sich nicht von dem Überschreiten der Erwerbsschwellen bewusst sind. Die Erwerbsschwelle beim Verkauf an Privatpersonen und andere Käufer ohne USt-IdNr beträgt 35.000 EUR und nicht 100.000 EUR sowie in den Niederlanden.

Es ist daher besonders wichtig, dass bei Lieferungen an belgische Kunden ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die Schwelle von 35.000 EUR nicht überschritten wird.
Dies gilt auch für Unternehmen und Unternehmer, welche zum Beispiel Ihre Waren über Amazon.com verkaufen. Es ist daher besonders wichtig, dass die belgische Mehrwertsteuer in Rechnung gebracht wird und dass die Mehrwertsteuererklärung in Belgien abgeben und und bezahlt wird, sobald die Schwelle überschritten wird.

Mini-One-Stop-Shop (MOSS) digitale Systemdienste

In der EU wurde für Mini-One-Stop-Shops (MOSS) eine Sonderregelung eingeführt.
Hierbei ist es nicht notwendig, dass sich Unternehmen und Unternehmer nicht in jedem Land für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, wenn diese digitale Dienstleistungen an Privatkunden aus anderen EU-Mitgliedsstaaten verkaufen. Die verschuldete Mehrwertsteuer kann über das MOSS-System über ein EU-Mitgliedsstaat übermittelt werden.
Die Europäische Kommission hat vorgestellt das MOSS-System auszubreiten. Hierbei soll es möglich werden, um das System auch für Distanzverkäufe zu verwenden. Dies wäre für Unternehmen und Unternehmer eine erhebliche Entlastung. Es wäre dann nicht mehr notwendig, sich in jedem EU-Mitgliedsstaat zu registrieren, wenn Waren in ein anderes Zielland verkauft werden. Voraussichtlich wird in 2021 ein europäisches Mehrwertsteuer-System eingeführt.

Fazit

Es ist von hoher Wichtigkeit, dass Unternehmen und Unternehmer über die Erwerbsschwellen in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten gut informiert sind, fall diese Waren an Privatkunden verkaufen und nicht über eine gültige USt-IdNr. verfügen.
In dem Fall, dass die Erwerbsschwelle in einem bestimmten EU-Mitgliedsstaat überschritten wird, muss die in diesem EU-Mitgliedsstaat geltende Umsatzsteuer berechnet werden.

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